Glossar-Begriff: Rundfunkverbrechen
Die „Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen“ stellte ab September 1939 das Abhören aller ausländischen Radiosender unter Freiheitsstrafe und das Verbreiten von Nachrichten ausländischer Sender unter bestimmten Voraussetzungen unter die Todesstrafe.
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