Entschädigung in der Bundesrepublik ab 1945
Wiedergutmachung, Entschädigung und Rückerstattung
Der heutzutage oftmals kritisierte Begriff „Wiedergutmachung“ umfasste in der Nachkriegszeit in der Bundesrepublik die Entschädigung und Rückerstattung im Kontext von NS-Unrecht. Bei Entschädigung handelte es sich weitgehend um einen Ausgleich der Personenschäden, also z. B. Gesundheitsschäden durch erlittene Haft, während Rückerstattung sich auf den Schadensersatz von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Vermögenswerten, z. B. Aktien, Firmen, Grundstücke oder Kunstwerke, bezog.
„Wiedergutmachung ist ein Euphemismus“
Daniel Bresser,
Enkel von Hugo Bresser, 2025
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Mehr InformationenZonen- und länderspezifische Regelungen bis 1949
In der unmittelbaren Nachkriegszeit erfolgten zunächst Soforthilfemaßnahmen auf kommunaler Ebene. Nach und nach entwickelten sich in der britischen, amerikanischen und französischen Besatzungszone regionale Verwaltungsstrukturen für die Entschädigung von NS-Verfolgten. Diese waren jedoch in allen drei Besatzungszonen und in der Vier-Mächte-Stadt Berlin sehr unterschiedlich.
In der britischen Besatzungszone war die Zonenpolitische Anordnung (ZPA) 20 vom Dezember 1945 maßgebend. Diese besagte, dass „rassisch“, religiös und politisch Verfolgte Sondervergünstigungen bei der Lebensmittelversorgung, Arbeitsplatz- und Wohnungsbeschaffung sowie finanzielle Hilfen erhalten sollten. Zur Durchführung wurden ab Januar 1946 in allen Bezirken sogenannte Kreissonderhilfsausschüsse (KSHA) gebildet, welche die Bedürftig- und Würdigkeit der Antragssteller*innen prüften und für die Anerkennung als „Opfer des Faschismus“ zuständig waren.
Mit der Gründung der Länder ab 1946 galten innerhalb jeder Zone zunächst länderspezifische Entschädigungsregelungen. Hierdurch entwickelte sich ein Flickenteppich unterschiedlicher Regelungen und bürokratischer Strukturen. Gemeinsam war jedoch ein Rechtsanspruch auf Entschädigungsleistungen für anerkannte NS-Opfer. In der amerikanischen Besatzungszone entstand mit dem ab April 1949 geltenden „Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts“ (US-EG) das erste ländereinheitliche Entschädigungsgesetz, an dem sich das spätere BundesentschädigungsgesetzDas rückwirkend ab Oktober 1953 geltende Gesetz war das erste bundeseinheitliche geltende Entschädigungsgesetz für Menschen, die während des Nationalsozialismus Enteignung, Zwangsarbeit, Deportation und Lagerhaft erleiden mussten. Anspruchsberechtigt waren Personen, die zum 31. Dezember 1952 oder davor ihren Wohnsitz im Bundesgebiet bzw. im früheren Deutschen Reich hatten sowie ihre Hinterbliebenen. Ausländische NS-Verfolgte waren von dem Gesetz somit zum großen Teil ausgeschlossen. orientierte.
Die Bundesrepublik und die Bundesgesetzgebung zur Entschädigung
Mit Gründung der Bundesrepublik und dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 wurden die länder- und zonenspezifischen Bestimmungen zwar als Bundesrecht übernommen, jedoch nicht vereinheitlicht, so dass in den drei Besatzungszonen weiterhin verschiedene Regelungen parallel bestanden. Die Wiederherstellung der westdeutschen Souveränität und das Besatzungsende verknüpften die Alliierten mit der Forderung, die Wiedergutmachung fortzuführen und bundesweit zu vereinheitlichen. Durch das Luxemburger AbkommenAm 18. März 1953 ratifizierte der Deutsche Bundestag das am 10. September 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Israel sowie der Jewish Claims Conference geschlossene „Luxemburger Abkommen” zur „Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts”. Die BRD übernahm damit die Verantwortung für die an Jüdinnen und Juden begangenen Verbrechen im Nationalsozialismus. rückte 1952/53 zudem die Verantwortung der Bundesrepublik für das NS-Unrecht in den Fokus.
Das zunächst provisorisch gedachte und auf dem US-EG basierende Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BErgG) vom Oktober 1953 wurde durch das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) vom Juni 1956 erweitert. Letzteres galt rückwirkend ab Oktober 1953 und beinhaltete einen größeren Berechtigtenkreis als das BErgG.
Das BEG: Bürokratisches Labyrinth oder gerechte Anerkennung?
Als Verfolgte des NS-Regimes galten nach BEG politisch, „rassisch“ oder religiös Verfolgte, die Schaden an Leben, Freiheit, Gesundheit, beruflichem Fortkommen oder Eigentum und Vermögen erlitten hatten. Anerkannte Verfolgte oder Hinterbliebene konnten eine Haftentschädigung, Rentenzahlungen und Fürsorgeleistungen wie Not-Beihilfen und Kuren erhalten. Die einmalig gezahlte Haftentschädigung betrug 150 DM für jeden Monat der Freiheitsentziehung.
Die Beschränkungen, Ausschlusskriterien und bürokratischen Hürden des BEG waren zahlreich: So endete die Antragsfrist im April 1958. Nur unter Ausnahmen, z. B. durch belegte vorherige Unkenntnis des Anspruchs, konnten Anträge bis Dezember 1969 gestellt werden. Laut Territorialitätsprinzip (Wohnsitzklausel) waren nur Personen anspruchsberechtigt, die zwischen 1937 und 1952 ihren Wohnsitz im Gebiet der späteren BRD oder in West-Berlin hatten. Folglich hatten Personen mit damaligem oder aktuellem Wohnsitz in der DDR, ins Reich deportierte ausländische Verfolgte und ausländische Widerstandskämpfer*innen generell keinen Anspruch. Zudem waren Personen ausgeschlossen, die dem NS-Regime „Vorschub“ geleistet hatten, die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ der BRD „bekämpften“ oder nach Kriegsende mehr als drei Jahre Gefängnishaft erhielten. Schon eine kurzzeitige NSDAP-Mitgliedschaft konnte als „Vorschub“ für das NS-Regime gewertet werden und somit ein Ausschlusskriterium für die Anerkennung als NS-Verfolgte*r sein. Entschädigung für weiterhin politisch aktive Kommunist*innen war in der BRD nach dem KPD-Verbot 1956 fast unmöglich.
Karikatur zu den bürokratischen Hindernissen der Entschädigung, 1951
Die Bürokratie erschwerte die Entschädigung zusätzlich. Da die Bundesländer für die BEG-Umsetzung zuständig waren und neue Verwaltungsapparate und -verordnungen schaffen mussten, verzögerte sich die Umsetzung und war mitunter schwer durchschaubar. Die Beweislast der Verfolgung z. B. durch Haftbelege lag bei den Antragsstellenden. Abgelehnte konnten zwar wie in einem Gerichtsverfahren in Berufung gehen. Dieser Schritt dauerte aber mitunter viele Jahre und war ohne kostspielige anwaltliche Hilfe fast unmöglich. Gesundheitsschäden wurden oft nicht als entschädigungswürdig anerkannt, da die Kausalität zur NS-Verfolgung angezweifelt wurde. Selbst bei Anerkennung waren regelmäßige ärztliche Nachuntersuchungen verpflichtend, um eine entsprechende Rente zu erhalten.
Schreiben der SPD über die Parteimitgliedschaft und Verhaftung Robert Lutzes an die Entschädigungsbehörde Braunschweig, 25. August 1955
Gesundheitliche Haftfolgen
Bea Trampenau
Tochter von Richard Trampenau, 2025
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Mehr InformationenGruppen wie Zwangssterilisierte und Sinti* und Roma* waren vom BEG ausgeschlossen. Sie konnten unter Einschränkungen Entschädigung nach dem im November 1957 beschlossenen Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) erhalten. Ihnen wurde Entschädigung für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie an Freiheit gewährt. Jedoch galt auch hier eine abgemilderte Form der Wohnsitzklausel und Anträge mussten sehr schnell, bis Dezember 1958, gestellt werden. Erst 30 Jahre später, im März 1988, wurde der Berechtigtenkreis durch die AKG-Härterichtlinien erheblich erweitert und schloss nun auch wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung oder ihres Verhaltens Verfolgte wie „Euthanasie“-Opfer, Homosexuelle, „Asoziale“, Arbeitsverweigerer und Kriminelle bzw. deren Hinterbliebene mit ein.
Zu den westeuropäischen GlobalabkommenZwischen 1959 und 1964 schloss die Bundesrepublik Deutschland bilaterale Entschädigungsabkommen mit zwölf westeuropäischen Staaten. Darin wurden Pauschalzahlungen vereinbart, mit denen alle Entschädigungsansprüche abgegolten werden sollten. Die Verteilung der Gelder oblag jeweils dem Empfängerstaat. der 1960er Jahre für die Entschädigung ausländischer Verfolgter siehe hier.
Regelungen nach der Wiedervereinigung
Aufgrund der in der DDR fehlenden Regelungen zur Wiedergutmachung musste dieses Recht in den neuen Bundesländern erst implementiert werden. Durch das Entschädigungsrentengesetz (ERG) von 1992 wurden Ehren- und Hinterbliebenenpensionen der ehemaligen Kämpfer gegen den Faschismus und Opfer des Faschismus aus der DDR weitergezahlt und in der DDR nicht anerkannte Verfolgte konnten Pensionsanträge stellen.
Erst acht Jahre nach der Wiedervereinigung wurde mit dem „Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile“ vom 28. Mai 1998 ein großer Teil der NS-Unrechtsurteile, die nach dem 30. Januar 1933 aus politischen und weltanschaulichen Gründen erlassen worden waren, pauschal aufgehoben. Das betraf z. B. alle Urteile des Volksgerichtshofs und der Standgerichte. Für viele Betroffene und Angehörige war und ist es bis heute aber wichtig, eine individuelle Bestätigung der Urteilsaufhebung durch die Staatsanwaltschaft zu erhalten.
Die pauschale Aufhebung der NS-Unrechtsurteile
Hilmar Zänkert
Enkel von Friedrich Zänkert, 2025
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Mehr InformationenIm August 2000 wurde mit der Gründung der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZ) Entschädigung für ZwangsarbeitIm Verlauf des Zweiten Weltkriegs arbeiteten über 13 Millionen zivile Zwangsarbeiter*innen, Kriegsgefangene und Inhaftierte unter Zwang im Deutschen Reich. Sie waren vor allem in der Rüstungsindustrie und in der Landwirtschaft eingesetzt. ermöglicht. Entschädigungsanträge waren bis Dezember 2001 möglich. Insgesamt wurden in 98 Ländern an 1,66 Millionen Berechtigte oder deren Rechtsnachfolger*innen fast 4,4 Milliarden Euro ausgezahlt.
Zwischen 1995 und 2015 folgten Regelungen mit ähnlich kurzen Antragsfristen für weitere Gruppen wie z. B. wegen WehrkraftzersetzungWehrkraftzersetzung war die Bezeichnung für einen Straftatbestand im nationalsozialistischen Deutschland, der mit der Todesstrafe geahndet werden konnte und am 26. August 1939 kurz vor Kriegsbeginn eingeführt wurde. Zu den Vergehen zählten Kriegsdienstverweigerung, Selbstverstümmelung sowie eine pessimistische und resignative Haltung, die den Glauben an einen erfolgreichen Ausgang des Krieges untergrub und zur Kapitulation oder Aufgabe ermutigte., Kriegsdienstverweigerung oder Fahnenflucht Verurteilte (1995-97), Ghettoarbeiter*innen (2002) und sowjetische Kriegsgefangene (2015). Längst sind jedoch noch nicht alle Gruppen berücksichtigt. Bis 2022 wurden von der BRD 82 Milliarden Euro gezahlt, von denen etwa 49 Milliarden auf das BEG entfielen.
Entschädigungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland für die Opfer des Nationalsozialismus bis 2022 (in Milliarden Euro)
Vereinzelt gibt es noch heute für nicht-jüdische NS-Verfolgte und ihre Angehörigen die Möglichkeit, Entschädigungsleistungen aus dem Härtefonds-Ergänzungsprogramm zu beantragen.
„Nach 80 Jahren noch“
Andrea Mattes
Enkelin von Ernst Harloff, 2025
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