Entschädigung für NS-Verfolgte in der DDR

Wiedergutmachung, Entschädigung und Rückerstattung

In der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ), aus der 1949 die DDR hervorging, bedeutete „Wiedergutmachung“ Reparationszahlungen an die Sowjetunion. Individuelle Entschädigung für körperliche Versehrtheit und Rückerstattung von Vermögensschäden spielten keine große Rolle. Weder die sowjetische Besatzungsmacht noch die nach Moskau emigrierte KPD-Führung hatten hierfür Konzepte entwickelt. Denn gemäß ihrer Ideologie handelte es sich beim Nationalsozialismus um eine Spielart des Faschismus, und damit um eine bürgerliche Herrschaftsform. Vorrang räumten sie der Schaffung einer sozialistischen Gesellschaft ein, um damit eine Wiederkehr des Nationalsozialismus zu verhindern.

Interview mit Bernd Jannack,
Sohn von Karl Jannack, 2025

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Leistungen konnte zunächst nur beanspruchen, wer vor 1945 den Nationalsozialismus bekämpft und sich seither um den Aufbau einer „antifaschistischen“ Gesellschaft verdient gemacht hatte. Es ging nicht darum, erlittenes Unrecht zu entschädigen, sondern politisches Engagement sollte prämiert werden. Daher bestand kein Rechtsanspruch auf Entschädigung; vielmehr drohte bei politischem Fehlverhalten – oder Fortzug aus der DDR – ein Entzug der gewährten Vorteile. Die weitere Entwicklung der Entschädigungspolitik war nicht zuletzt durch Machtkämpfe innerhalb der KPD/SED geprägt. Hierbei standen Widerstandskämpfer*innen, die in der NS-Zeit im Reich verblieben waren, der Gruppe um Walter Ulbricht gegenüber, die nach Moskau ins Exil gegangen war.

Zonen- und länderspezifische Regelungen bis 1949

Vielerorts waren es unmittelbar nach Kriegsende die Betroffenen selbst, vor allem politische Widerstandskämpfer*innen, die Hilfskomitees für „Opfer des Faschismus“ (OdF) gründeten. Diese wurden später als OdF-Ausschüsse an die kommunale Verwaltung angegliedert. Ihnen oblag die Anerkennung von OdF und deren Versorgung, die zunächst nur das Nötigste umfasste: OdFerhielten mehr Lebensmittel und eine bessere medizinische Betreuung, auch wurden sie bei der Vergabe von Arbeitsplätzen und Wohnraum bevorzugt.

Antrag auf Gewährung eines Darlehens, 1950
Auch ein Darlehen konnten als Verfolgte Anerkannte beantragen, etwa um Mobiliar anzuschaffen.

Hauptstaatsarchiv Dresden

Der Berliner Hauptausschuss „Opfer des Faschismus“ erkannte zunächst nur Widerstandskämpfer*innen als OdF an. Erst auf Intervention der Westalliierten weitete er den Kreis der OdF schrittweise aus. Seine im Mai 1946 erlassenen Anerkennungsrichtlinien verliehen neben Widerstandskämpfer*innen und jüdischen Verfolgten auch wegen geringfügiger politischer Delikte (z. B. „Wehrkraftzersetzung“ oder „Heimtücke“) Verfolgten, Zeug*innen Jehovas oder „aus rassischen oder antifaschistischen Gründen“ verfolgten Sinti* und Roma* den OdF-Status. In der Praxis hatten diese Gruppen aber oft Schwierigkeiten, als OdF anerkannt zu werden, denn die Entscheidung trafen weiterhin die von Widerstandskämpfer*innen dominierten OdF-Ausschüsse. Überdies unterschieden die Richtlinien strikt zwischen „Kämpfern gegen den Faschismus“ und „Opfern des Faschismus“. Nur „Kämpfer*innen“ stand eine Einmalzahlung von 450 RM zu. Weiterhin ausgeschlossen blieben, wie in den westlichen Besatzungszonen auch, als homosexuell oder „asozial“ Verfolgte, Zwangssterilisierte und von der Strafjustiz Verurteilte.

Erst am 5. Oktober 1949, zwei Tage vor Gründung der DDR, erfolgte eine für die gesamte SBZ verbindliche Festlegung von Entschädigungsleistungen. Die „Anordnung zur Sicherung der rechtlichen Stellung der anerkannten Verfolgten des Naziregimes“, kurz „VdN-Anordnung“, ersetzte nicht nur den OdF-Begriff durch „Verfolgte des Naziregimes“ (VdN), sondern hob die Unterscheidung zwischen Opfern und Kämpfer*innen auf. Dies kam einer symbolischen Herabsetzung der Letztgenannten gleich. Immerhin blieb ihnen eine wichtige Machtposition erhalten: Ihre Interessenvertretung, die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN), erhielt das Recht, die Arbeit der staatlichen VdN-Stellen zu überwachen und über deren personelle Zusammensetzung zu entscheiden.

In den folgenden Jahren wurden Rentenzahlungen und medizinische Leistungen immer wichtiger. VdN hatten seit 1949 Anspruch auf halbjährliche ärztliche Untersuchungen und konnten sich bis zu zwei Jahre lang in Sanatorien behandeln lassen. Bei Eintritt einer alters- oder gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit waren VdN, unabhängig von den zuvor in die Rentenversicherung eingezahlten Beiträgen, rentenbezugsberechtigt. Anders als in der Bundesrepublik mussten sie auch keinen Nachweis erbringen, dass ihre gesundheitliche Beeinträchtigung auf NS-Gewalt zurückging. Die VdN-Anordnung senkte überdies ihr Renteneintrittsalter um fünf Jahre auf 60 Jahre bei Männern und 55 bei Frauen.

Verordnungen der DDR zur Entschädigung

Am 10. Februar 1950 setzte die DDR eine rechtsverbindliche Anerkennungsrichtlinie in Kraft. Der Kreis der VdN wurde abermals erweitert. Politisch brisant war die Berücksichtigung jener Wehrmachtssoldaten, die in sowjetischer Kriegsgefangenschaft dem „Nationalkomitee Freies Deutschland“ (NKFD) oder dem „Bund deutscher Offiziere“ (BDO) beigetreten waren. Gleichzeitig drohte Mitgliedern des nicht-kommunistischen Widerstands, vor allem kirchlich Organisierten, Zeug*innen Jehovas und Angehörigen des 20. Juli, eine Aberkennung ihres VdN-Status. Auf Anordnung der SED-Führung unterzogen Kreisprüfungsausschüsse ab 1950 alle VdN einer Kontrolle. Tausende von ihnen verloren dadurch ihren VdN-Status.

Bericht des Prüfungsausschusses beim Rat der Stadt Dresden, 06.11.1950

Hauptstaatsarchiv Dresden

Treibende Kraft hinter diesen Überprüfungen war jedoch die VVN, um die in ihren Augen unwürdigen Personen aus dem Kreis der VdN zu entfernen. Der SED ging es hingegen vorrangig um finanzielle Einsparungen. 1953 waren noch 40.622 Personen als VdNanerkannt, darunter 10.511 Hinterbliebene. Für ihre Versorgung wendete der Staat jährlich 40 Mio. Mark auf, während sich die Reparationen an die Sowjetunion auf etwa 3,3 Mrd. Mark pro Jahr beliefen.

Schreiben des Generalsekretariats der VVN an Staatssekretärin Malter, 05.11.1952

BArch, DQ 1-3699
VdN-Mindestrente – 200 Mark
DDR-Durchschnittsrente – 90 Mark
Durchschnittslohn – 380 Mark

Statistik zum Rentenniveau in der DDR 1952/53. Mehr als die Hälfte aller VdN bezog 1954 die Mindestrente.

Eigene Darstellung auf Grundlage von: Christian Hölscher: 
NS-Verfolgte im „antifaschistischen Staat“, Berlin 2002, S. 176.

Viele VdN aus dem Kreis der Widerstandskämpfer*innen waren mit ihrer Rente unzufrieden. Diese bemaß sich nach dem Jahresentgelt der letzten zwölf Monate vor Renteneintritt oder vor Beginn der Verfolgung. Daher lag, auch unter den Widerstandskämpfer*innen, das Rentenniveau von Arbeiter*innen deutlich unter dem der Selbständigen, Angestellten oder Beamt*innen. Einige von jenen hatten 1945 zwar wichtige Ämter übernommen, diese aufgrund von verfolgungsbedingten Gesundheitsproblemen aber oft wieder aufgeben müssen. War ihre nachfolgende Tätigkeit dann schlechter bezahlt, sank ihr Rentenniveau. Die VVN prangerte solche Missstände immer wieder an.

Im Februar 1953 zwang die SED die VVN jedoch zur Selbstauflösung. Priorität genoss nun die Integration ehemaliger NSDAP-Mitglieder. Ein starker Opferverband störte hierbei nur. Erst ab den späten 1950er Jahren erfuhren die Widerstandskämpfer*innenwieder größere öffentliche Anerkennung, jedoch nicht als politische Elite, sondern als Symbol des Antifaschismus.

 „… wenn der Vater jetzt rumgereicht wird“

Interview mit Bernd Jannack,
Sohn von Karl Jannack, 2025

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Bericht über ein Treffen von Karl Jannack mit „Jungen Pionieren“

Sächsische Zeitung, 10.09.1964

„Die drei Pioniere, das sind Nachbarskinder“

Interview mit Bernd Jannack,
Sohn von Karl Jannack, 2025

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1957 stieg die VdN-Mindestrente auf 350 Mark, für Hinterbliebene auf 200 Mark. Ein Jahr später verlieh die DDR den früheren Widerstandskämpfer*innen die Ehrenmedaille „Kämpfer gegen den Faschismus 1933-1945“. Diese Auszeichnung ging mit einem jährlichen Ehrensold von 500 Mark einher, sofern das eigene Monatseinkommen unter dieser Summe lag.

Ehrenmedaille „Kämpfer gegen den Faschismus 1933-1945“, undatiert

Fdutil

Die Lage der VdN besserte sich nicht zuletzt infolge des Mauerbaus deutlich. 1965 bewilligte die DDR-Führung eine zusätzlich zur regulären Rente ausbezahlte Ehrenpension. „Kämpfer gegen den Faschismus“ erhielten monatlich 800 Mark, „Verfolgte des Faschismus“ 600 Mark. Im Vergleich zur durchschnittlichen Altersrente von ca. 164 Mark waren beides hohe Summen.

Kämpfer – 800 Mark
Verfolgte – 600 Mark
Durchschnittsrente – 164 Mark
Durchschnittslohn – 480 Mark

Statistik zum Rentenniveau in der DDR 1966. VdN verfügten nun über deutlich höhere Einkommen als durchschnittliche DDR-Bürger*innen.

Eigene Darstellung auf Grundlage von: Constantin Goschler: Wiedergutmachung, in: Geschichte der Sozialpolitik in Deutschland seit 1945, Bd. 9, Baden-Baden 2006, S. 628.

 „… dass VdN manchmal in Konkurrenz zueinander getreten sind“

Interview mit Mattis Dänhardt
Sohn von Artur Dänhardt, 2025

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Seit dem 1. Januar 1976 erkannte die DDR, von wenigen Ausnahmen abgesehen, keine neuen VdN mehr an. Auch Versuche von Angehörigen, den VdN-Status ohne eigene Verfolgungserfahrung übertragen zu bekommen, scheiterten.

„… logischerweise Opfer des Faschismus“

Interview mit Bernd Jannack
Sohn von Karl Jannack, 2025

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Die Ehrenpensionen wurden bis 1990 mehrmals erhöht und auch in der BRD weiterhin ausbezahlt.

Öffentliche Anerkennung der Opfer war ein wichtiger Teil der Entschädigung, sollte aber auch der DDR Legitimität verleihen. Den zunächst in allen vier Besatzungszonen ganz Deutschland begangenen „Tag der Opfer des Faschismus“ führte später nur die DDR fort. 1957/58 rückte sie den Soldatenverband NKFD in den Fokus, um die politische Integration ehemaliger NSDAP-Anhänger zu fördern. In den seit 1958 eröffneten „Nationalen Mahn- und Gedenkstätten“ standen wieder die politischen Widerstandskämpfer*innen im Mittelpunkt. Einzelne Opfer erfuhren durch die Benennung von Straßen oder öffentlichen Einrichtungen Anerkennung.

Haupteingang des Sorbischen Instituts für Lehrerbildung Karl Jannack, Bautzen, 1990.
Bildausschnitt, Foto: Jürgen Matschie, Stadtarchiv Bautzen.