Entschädigung für NS-Verfolgte

Der Umgang mit den NS-Justizverurteilten und ihren Angehörigen nach 1945 war im geteilten Deutschland sowie in den westeuropäischen Ländern unterschiedlich. Manche wurden als Widerstandskämpfer*innen geehrt und erhielten schnell finanzielle Unterstützung nach dem erlittenen Unrecht. Andere kämpften jahrzehntelang vergeblich um Anerkennung und Entschädigung.

In beiden deutschen Staaten gab es zunächst zonen- bzw. länderspezifische Regelungen. In der DDR erfolgte im Oktober 1949 eine für die gesamte SBZ verbindliche Festlegung von Entschädigungsleistungen, die anerkannten „Verfolgte des Naziregimes“ u.a. besondere Rentenzahlungen und medizinische Leistungen zusprach. In der Bundesrepublik sprach das BErgG (später BEG) ab Oktober 1953 bestimmten Verfolgtengruppen bundeseinheitlich Haftentschädigung, Rentenzahlungen oder Fürsorgeleistungen zu.  Allerdings wurden in beiden Staaten zahlreiche Opfergruppen „vergessen“, darunter auch Justizverurteilte wie z.B. als kriminell Verfolgte.

Aus Belgien, den Niederlanden und Norwegen waren etwa 2.000 Personen im Strafgefängnis Wolfenbüttel und seinen Außenarbeitsorten inhaftiert. 63 von ihnen wurden mit der Guillotine hingerichtet. Die Fürsorge- oder Entschädigungsleistungen für Rückkehrer*innen beziehungsweise für die Angehörigen der Verstorbenen fielen in den jeweiligen Ländern sehr unterschiedlich aus. In allen drei Ländern gab es politische Auseinandersetzungen über die Frage, wer Entschädigung erhalten sollte. Verhandelt wurde damit auch das Selbstbild der jeweiligen Nachkriegsgesellschaft und der Umgang mit der Zeit der Besatzung.

Erfahren Sie mehr über die Entschädigung in den einzelnen Ländern.

Belgien

Belgien Münze Confederation Nationale des Prisonners Politiques et Ayants Droit de Belgique

Niederlande

Niederlande Anhänger

Norwegen

Norwegen Zeichnung

DDR

Bundesrepublik

Die Bundesrepublik Deutschland und der lange Weg der Entschädigung