Nach § 3 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) galt als Freischärler, wer als Zivilist, also ohne erkennbar einer feindlichen Armee anzugehören, Handlungen gegen die Wehrmacht oder eine mit ihr verbündete Armee durchführte. Laut KSSVO stand auf FreischärlereiFreischärlerei Nach § 3 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) galt als Freischärler, wer als Zivilist, also ohne erkennbar einer feindlichen Armee anzugehören, Handlungen gegen die Wehrmacht oder eine mit ihr verbündete Armee durchführte. Laut KSSVO stand auf Freischärlerei die Todesstrafe. Soldaten gegnerischer Armeen, die diese Handlungen durchführten, galten im Gegensatz zu Zivilisten als Kriegsgefangene. die Todesstrafe. Soldaten gegnerischer Armeen, die diese Handlungen durchführten, galten im Gegensatz zu Zivilisten als Kriegsgefangene.